AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
1. Grundsätze
1.1 Angebote
Der Anbieter hält sich an das Angebot vier Wochen nach Angebotsabgabe gebunden.
1.2 Vertragsgrundlagen
Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der folgenden Aufstellung:
Das Leistungsverzeichnis, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, die VOB Teil C – Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen, die VOB Teil B – Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
1.3 Ausführung
Die Ausführung der Arbeiten des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie unter anderem aufbauend auf der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil C) „ Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen´´ festgelegt sind. Dabei ist die Fertigstellungspflege zum Beispiel nach DIN 18916 und DIN 18917 nach Art, Umfang und Dauer gesondert zu vereinbaren.
1.4 Vergütung
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den in Ziffer 1.2 genannten Vertragsgrundlagen und in der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören
Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluß und Abnahme die tariflichen oder ortsüblichen Löhne oder Akkordsätze und / oder die Sozialabgaben und Steuern sowie die Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u.ä., sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben.
2. Ausführungsunterlagen
Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage-, Kabel- und Werkpläne o.ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt.
Leistungen hierzu, wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
3. Lagerplätze und Anschlüsse
Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser, u.a.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in für die Ausführung der Leistungen erforderlicher Menge unentgeltlich entnommen werden.
4. Fertigstellungsfristen
Sind Fertigstellungsfristen vorgesehen, so sind diese bei Vertragsabschluß gemeinsam festzulegen.
5. Abnahme
Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich oder mündlich angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 6 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der Meldung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB/B §7 trägt.
6. Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für die Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren.
Eine Gewähr für Pflanzungen und Ansaaten wird vom Auftragnehmer nur übernommen, wenn er über den Zeitraum der Gewährleistung mit deren Pflege beauftragt wird, die in ihrer Art und ihrem Umfang vertraglich festgelegt werden muß.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen und Lieferungen des Garten- und Landschafts- und Sportplatzbaues nach VOB zwei Jahre, beginnend mit der Abnahme. Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, daß die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind auf die halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt.
7. Abrechnung
7.1 Feststellung der Leistungen und Lieferungen
Die zur Abrechnung der Leistung und / oder Lieferungen erforderlichen Feststellungen (Aufmaße o.ä.) sind vom Auftraggeber oder, falls erwünscht vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmen.
7.2 Zusätzliche Leistungen und Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart gelten die ortsüblichen Sätze.
8. Zahlungen
Auf Zwischenabrechnungen für nachgewiesene ausgeführte Leistungen und Lieferungen sind Zahlungen in voller Höhe innerhalb von 7 Werktagen zu leisten.
Die Schlußzahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftraggeber vorgelegten Schlußrechnung zu leisten, spätestens jedoch innerhalb 14 Tagen nach Zugang. Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer kein Aufrechnungsrecht, es sei denn, ihm stehen rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu. Skontoabzüge sind unzulässig, wenn nicht im Vertrag eine andere Regelung getroffen wurde.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile und Pflanzen – Eigentum des Auftragnehmers.
10. Duldung der Wegnahme
Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird er es dulden, daß der Auftragnehmer Baustoffe, Bauteile und Pflanzen – auch wenn diese bereits mit dem Grund und Boden fest verbunden sind – aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf.
11. Schiedsgutachten
Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen tatsächlicher Art – wie zum Beispiel die Beschaffenheit von Stoffen, Bauteilen, Pflanzen und Saatgut, die Eignung von Art und Umfang von Leistungen – zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist für beide Vertragspartner das Schiedsgutachten eines unparteiischen Sachverständigen für Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, auf den sich beide Vertragspartner geeinigt haben, bindend.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das für den Betriebssitz des Auftragnehmers zuständige Amts- oder Landgericht.
13. Giftpflanzen
In vom Auftragnehmer ausgeführten Anpflanzungen können Pflanzen enthalten sein, von denen Teile für den menschlichen Verzehr ungenießbar bzw giftig sind. Für hieraus entstandene Gesundheitsschäden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
14. Beschaffenheit von Beton- und Naturstein
Bei Betonwerkstein-Bauteilen können Ausblühungen vorkommen. Sie sind technisch nicht vermeidbar.
Ausblühungen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Reklamation.
Gleiches gilt für Farb- und Strukturabweichungen und Veränderungen (z.B. auch durch Bewitterung).
Abweichungen in Farbe und Struktur bei Natursteinen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zur Reklamation.. Hierzu gehören auch korrosionsbedingte Farbveränderungen und Veränderungen durch Bewitterung..
Für Quarzadern, Farb- und Zeichnungsunterschiede, Poren, Einsprengungen und Risse in Natursteinbauteilen übernimmt der Auftraggeber keine Gewähr.
Eine absolute Frostbeständigkeit von Kalksteinen (z.B. Jura-Marmor) wird nicht garantiert und eine Haftung nicht übernommen.
Fotos und Mustersteine geben für Farbe und Beschaffenheit nur Anhaltswerte wieder.
15. Nichtigkeit
Werden gegebenenfalls Teile des Vertrages und / oder seiner Vertragsgrundlagen nichtig, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt.